Wird anlässlich der vorzeitigen Pensionierung eine vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung als Belohnung für die langjährige Treue ausbezahlt, dient diese nicht der Vorsorge und kann deshalb nicht zum Vorsorgetarif besteuert werden. Kategorien: Einkommen Schlagwörter:KapitalabfindungPensionierungVorsorgecharakterVorsorgetarif